ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN FÜR LOA B.V. IN TILBURG
Artikel 1: ALLGEMEIN
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge für die Lieferung von Waren, Arbeiten und/oder Dienstleistungen LOA B.V., ausgenommen Änderungen, die von allen Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, diese wurden ausdrücklich schriftlich von uns akzeptiert. Diese Akzeptanz gilt nie für andere Angebote oder Verträge, als diejenigen, auf die sich die Akzeptanz bezieht.
1.3 Wir gehen davon aus, dass der Auftraggeber über die von LOA B.V. genutzten Verfahren, einschließlich der eventuell erforderlichen Vorbehandlung, wie z. B. Entlackung, sowie die sich daraus ergebenden Folgen für die zur Bearbeitung erhaltenen Materialien informiert ist, bzw. informiert wurde. Auf Ersuchen des Auftraggebers können diesbezüglich nähere Auskünfte erteilt werden. Durch die Erteilung eines Auftrags erklärt der Auftraggeber ausreichende Informationen erhalten zu haben, und mit dem zu verwendenden Verfahren einverstanden zu sein.
1.4 Aufgrund der Bearbeitung eines Produktes werden wir nie Lieferant/Hersteller/Produzent im Sinne des Produkthaftungsgesetzes.
Artikel 2: ANGEBOT
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich, wir sind erst dann daran gebunden, wenn wir einen Auftrag schriftlich angenommen, bzw. im Falle einer schriftlichen Auftragsbestätigung mit der Ausführung des Auftrags begonnen haben. Wir sind nur dann an Vereinbarungen oder Zusagen von Vertretern und Agenten gebunden, wenn diese schriftlich von uns bestätigt wurden.
Artikel 3: PREIS
3.1 Wenn dies nicht schriftlich anders angegeben ist, sind unsere Preise für die Nettolieferung ab Werk berechnet.
3.2 Von uns abgegebene Preisangebote basieren immer mindestens auf den vom Auftraggeber angegebenen Stückzahlen. Bei Aufträgen mit anderen als den in der Angebotsanfrage angegebenen Stückzahlen sind wir nicht an das Preisangebot gebunden. Die abgegebenen Preisangebote gelten immer für den im Angebot genannten Zeitraum.
3.3 Falls sich die Preise von Rohstoffen, Gehältern, Sozialabgaben, Energie, Löhnen und sonstigen, den Selbstkostenpreis steigernden Kosten nach Angebotsdatum steigern, sind wir dazu berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Der vorstehende Absatz gilt auch für Kostensteigerungen in Folge behördlicher Maßnahmen.
3.4 Wenn die uns zur Bearbeitung angebotenen Produkte bezüglich ihrer Zusammensetzung und/oder Oberflächenbeschaffenheit nicht mit den Spezifikationen übereinstimmen, die uns zum Zeitpunkt des Angebots bekannt waren, sind wir dazu berechtigt, dem Auftraggeber nach vorheriger Benachrichtigung eventuelle sich daraus ergebende Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
3.5 Wenn sich während der Bearbeitung der Produkte herausstellt, dass die vereinbarte Qualität nicht erzielt werden kann, und eine Fortsetzung der Bearbeitung nach Rücksprache mit dem Auftraggeber beendet wird, sind wir dazu berechtigt, dem Auftraggeber die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall kein Recht auf Schadenersatz.
3.6 Die von uns angegebenen Preise sind in Euro und exklusiv MwSt.
Artikel 4: ZAHLUNG
4.1 Es sei denn, es wurde eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen, müssen alle Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf unserem Konto verbucht sein und ohne Abzüge oder Ermäßigung, sowie auch ohne Aufrechnung entrichtet werden.
4.2 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir dazu berechtigt, dem Schuldner 1 % Zinsen pro Monat in Rechnung zu stellen, wobei ein Teil des Monats als ganzer Monat gilt. Des Weiteren ist der Schuldner außergerichtliche Beitreibungskosten schuldig, die nach dem Tarif der ‚Nederlandse Orde van Advocaten‘ (niederländische Anwaltskammer) berechnet werden. Eine vorhergehende Mahnung oder Inverzugsetzung für die verschuldeten Zinsen und Kosten ist nicht erforderlich.
4.3 Wir sind dazu berechtigt, für die Erfüllung der Zahlungspflicht eine Sicherheitsstellung zu verlangen, eine vollständige oder Teilzahlung zu verlangen, oder ausschließlich per Nachnahme zu senden. Wir haben für alle uns zur Bearbeitung übergebenen Waren ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht für alles, was wir, aus welchem Grund auch immer, eventuell zu irgendeinem Zeitpunkt vom Auftraggeber einzufordern haben.
4.4 Beanstandungen bezüglich der jeweiligen berechneten Preise, sowie sonstige Anmerkungen in Bezug auf die betreffende Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich einzureichen, anderenfalls sind wir nicht dazu verpflichtet, auf diese Beanstandungen zu reagieren.
4.5 Im Falle eines Konkurses (oder einer Konkursanmeldung) oder einer Zahlungseinstellung, des Schuldsanierungsgesetzes für natürliche Personen, des Todes oder unter Vormundschaft stellen des Auftraggebers, sowie im Falle einer Sicherungsbeschlagnahme oder Zwangsvollstreckung in Bezug auf das gesamte Vermögen oder Einkünfte oder einen Teil davon und schließlich, wenn für den Auftraggeber ein Treuhänder ernannt wird, ist die gesamte Auftragssumme, bzw. der restliche Teil der Summe vollständig einforderbar.
Artikel 5: VERPACKUNG
5.1 Falls es für den Transport der Waren notwendig ist, sorgen wir für das Verpackungsmaterial, das dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird.
5.2 Spezielle, vom Auftraggeber vorgeschriebene Verpackungsformen, können mit dem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Verpackungsmaterial ausgeführt werden. Wir stellen dem Auftraggeber die Mehrkosten dieser Verpackungsform in Rechnung. Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung über die Qualität des von ihm zur Verfügung gestellten Verpackungsmaterials.
5.3 Die Notwendigkeit des Einsatzes von Verpackungsmaterial liegt in unserem Ermessen.
Artikel 6: VERSAND
6.1 Der Transport der Produkte zu und ab unserer Fabrik zum Bestimmungsort geht zu Lasten des Auftraggebers. Das Vorstehende gilt auch, wenn der Transport auf Ersuchen des Auftraggebers durch uns übernommen wird. Beim Transport ist das Laden und Entladen der Produkte mit einbegriffen. Der Auftraggeber muss beim Entladen Aufsicht führen und Hilfe leisten.
6.2 Falls der Transport von Dritten ausgeführt wird, werden wir, falls uns aufgrund von Beschädigungen oder Verlust der Waren, irgendwelche Forderungen an den Spediteur zugewiesen werden, übertragen wir dem Auftraggeber alle Forderungen, die wir gegenüber dem Spediteur erheben könnten.
Artikel 7: LIEFERFRIST, LIEFERUNG UND RISIKOÜBERGANG
7.1 Bei der vereinbarten Lieferfrist handelt es sich um eine geschätzte, und keine Ausschlussfrist.
7.2 Die Lieferfrist beginnt, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben und alle von uns benötigten und vom Auftraggeber zu stellende Angaben, Hilfsmittel und Materialien in unserem Besitz sind. Sobald die betreffenden Produkte unsere Fabrik verlassen haben, oder wenn wir dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt haben, dass die Waren versandbereit sind, gelten diese als geliefert. Ort der Lieferung ist demnach unsere Fabrik, auch wenn ein Versand frei Haus vereinbart wurde. Wenn die Lieferung in Teilen erfolgt, gelten die jeweiligen Teillieferungen als geliefert.
7.3 Im Falle einer Auftragsänderung wird die Lieferfrist entsprechend angepasst.
7.4 Bei Überschreitungen der Lieferfrist, aus welchem Grund auch immer, kann der Auftraggeber niemals Anspruch auf Schadensersatz, Auflösung des Vertrags oder Nichterfüllung irgendwelcher Verpflichtungen erheben, die sich ihm aufgrund des mit uns abgeschlossenen Vertrags ergeben würden.
7.5 Bei Überschreitungen der Lieferfrist aufgrund nicht zurechenbarer Mängel, werden unter nicht zurechenbare Mängel unter anderem alle Umstände verstanden, die ohne unseren Einfluss, sowohl unvorhergesehen als auch bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorhergesehen, aufgrund derer die Produktion stagniert oder sogar ganz zum Erliegen kommt.
7.6 Die Produkte werden „ab Werk“ geliefert. In Bezug auf die vereinbarte Lieferfrist gelten sie als geliefert, sobald sie versandbereit sind und wir den Auftraggeber darüber informiert haben.
7.7 Sobald die Produkte als geliefert im Sinne des obenstehenden Paragrafen 7.6 gelten, trägt der Auftraggeber das Risiko des Verlustes der Produkte, sowie aller direkten und/oder indirekten Schäden, die dem Auftraggeber möglicherweise an diesen Produkten oder durch die Produkte entstehen können. Der Auftraggeber stellt uns von diesbezüglichen Ansprüchen von Dritten frei.
Artikel 8: GARANTIE UND BEANSTANDUNGEN
8.1 Unter Beachtung der im Folgenden genannten Einschränkungen garantieren wir, dass die von uns ausgeführten Oberflächenbehandlungen mit den von uns angebotenen und/oder mit dem Auftraggeber vereinbarten Oberflächenbehandlungen übereinstimmen.
8.2 Diese Garantie betrifft ausschließlich die Solidität der von uns ausgeführten Arbeiten.
8.3 Für Serien- und Großaufträge gilt eine bezahlte Ausschussquote von 3 %, es sei denn, es wurde schriftlich anders vereinbart. Die Ermittlung der Ausschussquote erfolgt durch Vergleich der von uns bearbeiteten Stückzahlen einerseits, und der Gesamtmenge des vom Auftraggeber als abgelehnt gemeldete und uns rückgesendete Stückzahlen andererseits, beide über denselben Zeitraum berechnet.
8.4 Beanstandungen aufgrund unvollständiger Lieferung oder Reklamationen aufgrund offensichtlicher Mängel müssen uns innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Waren schriftlich mitgeteilt werden, anderenfalls erlischt die Garantie. Diese Garantieplicht entfällt auch, wenn die Produkte weiteren Bearbeitungen, Montage oder Einbau unterzogen wurden.
8.5 Ist jedoch in unserer Fabrik eine Prüfung oder Kontrolle erfolgt, muss die Reklamation spätestens bei dieser Prüfung oder Kontrolle erhoben werden.
8.6†Die Garantie gilt nicht, wenn Beanstandungen des Auftraggebers dadurch entstehen, dass wir die benötigten Informationen, die der Auftragnehmer uns übermitteln muss, bzw. die wir anfordern, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erhalten haben, sowie auch in den Fällen, in denen das für die Einhaltung der angegebenen Abmessungen benötigte Werkzeug nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zur Verfügung gestellt wurde.
8.7 Die Garantie gilt auch nicht, wenn das Ausgangsmaterial qualitativ unzureichend ist, um durch die Ausführung der vereinbarten Bearbeitungen das vom Auftraggeber gewünschte Ergebnis zu erzielen.
8.8 Wir führen keine Eingangskontrolle durch. Daher haften wir auch nicht für Unvollkommenheiten, die durch Mängel am Material und/oder an einzelnen Teilen bei der Zulieferung entstehen, sowie für die Mengen oder die Anzahl.
8.9 Die Richtigkeit der angeforderten Bearbeitung ist immer zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers, es sei denn, die angeforderte Bearbeitung wurde vorher schriftlich von uns empfohlen.† In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf die Höhe des vereinbarten (Rechnungs-)Betrags des betreffenden Auftrags oder Vertrags. Falls der Auftraggeber von der von uns gegebenen Empfehlung abweicht, erfolgt die Bearbeitung ebenfalls zu seinen Lasten und auf sein Risiko.
8.10 Falls der Auftraggeber, unter Beachtung des oben und im Weiteren in diesem Artikel angeführt ist, nachweist, dass wir die uns aufgetragenen Arbeiten nicht im Einklang mit den von uns angebotenen / oder mit dem Auftraggeber vereinbarten Qualitätsanforderungen ausgeführt haben, sind wir ausschließlich dazu verpflichtet, die Produkte einmalig neu und kostenlos zu bearbeiten.
8.11 In Bezug auf Waren und Materialien, die uns von Unterlieferanten geliefert werden, sind wir unbeschadet der Angaben in diesem Artikel nicht zu einer anderen Garantie verpflichtet als der, die wir vom Unterlieferanten erhalten haben.
Artikel 9: RISIKO
9.1 In Ergänzung zu Artikel 7.7 gehen auch Schäden an Produkten, die durch Beschädigung der Verpackung verursacht wurden, zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers.
9.2 Falls die Produkte nach Ablauf der Lieferfrist nicht (entgeltlich) vom Auftraggeber in Empfang genommen werden, oder nicht in Empfang genommen werden können, stehen diesem die gelagerten Produkte für die Dauer von drei Monaten zur Verfügung, die Lagerkosten gehen zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers.
9.3 Nimmt der Auftraggeber die Waren nach schriftlicher Aufforderung nach Ablauf des in Paragraph 9.2 genannten Zeitraums immer noch nicht in Empfang, sind wir dazu berechtigt, die Waren für und im Namen des Auftraggebers zu verkaufen (bzw. verkaufen zu lassen), wobei wir dazu verpflichtet sind, dem Auftraggeber den Ertrag auszuzahlen, abzüglich der uns zukommenden Forderung, der Zinsen ab dem Verfallsdatum, der Lagerkosten und Verkaufskosten, oder aber die Waren zu vernichten (lassen), je nach Art der Ware und den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Im letzteren Fall gehen die Kosten der (eventuell gesetzlich vorgeschriebenen) Vernichtung zu Lasten des Auftraggebers.
9.4 Falls wir gemäß Paragraph 9.3 den Verkauf bzw. die Vernichtung der Waren beabsichtigen, ergreifen wir diese Maßnahme erst, nachdem wir den Auftraggeber mindestens eine Woche vor der geplanten Ausführung über unser Vorhabens informiert haben.
Artikel 10: HAFTUNG
10.1 Abgesehen von den allgemein gültigen Rechtsvorschriften der öffentlichen Ordnung gilt die Begleichung unserer Garantie als einziger und Gesamtschadensersatz, und jede weitere Schadenersatzforderung ist ausgeschlossen.
10.2 Auf der Grundlage der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels sind wir daher nicht verpflichtet, Kosten, Schäden und Zinsen zu erstatten, u.a. für Personenunfälle, Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, den Verlust des Mehrwerts gelieferter Güter, der dadurch entsteht, dass diese Güter ganz oder zu einem großen Teil unbrauchbar werden oder sich als unbrauchbar erweisen, Schäden an geschäftlichen Interessen, die dem Auftraggeber oder Dritten direkt oder indirekt zugefügt werden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass all dies auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen ist.† Dabei sind uns nur diejenigen Untergebenen gleichzustellen, die nach unseren ausdrücklichen Anweisungen handeln.
10.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Kosten, Schäden und Interessen freizustellen und freizustellen, die uns als direkte oder indirekte Folge von Ansprüchen entstehen, die Dritte im Zusammenhang mit der zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Vereinbarung verklagen uns für Vorfälle, Handlungen oder Fahrlässigkeit, für die wir in den vorstehenden Ziffern 1 und 2 nicht haften. Unter diese Freistellung fallen eventuelle Verstöße gegen Patente, Lizenzen, Marken Dritter sowie sonstige Verstöße gegen geistige oder industrielle Eigentumsrechte, sofern diese sich auf die uns vom Auftraggeber gelieferten Waren und Materialien und/oder vom Auftraggeber vorgeschriebenen Bearbeitungsverfahren beziehen.
10.4 Es ist dem Auftraggeber bekannt, dass Waren von Dritten, die sich im Zusammenhang mit den Vertragsarbeiten in unserer Verwahrung befinden, nicht von uns versichert sind. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden unter 1 und 2 ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter bezüglich Beschädigung oder Verlust dieser Waren freizustellen.
Artikel 11: WERKZEUGE
11.1 Werkzeuge und Hilfsmittel, die wir zwecks Ausführung des Auftrags produziert oder von Dritten haben produzieren lassen bleiben unser Eigentum, auch wenn die dafür aufgewendeten Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Das gilt auch für Knowhow, usw. das durch uns, eventuell in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber entwickelt wurde.
Artikel 12: ZURECHENBARE MÄNGEL UND ANNULLIERUNG
12.1 In allen Fällen eines zurechenbaren Mangels vonseiten des Auftraggebers, ist dieser zusätzlich zur gesetzlichen Erstattung von Schäden, Kosten und Ansprüchen zur Erstattung der notwendigen Kosten für rechtlichen Beistand, Beförderung, Schadensbewertung und Expertengutachten gehalten.
12.2 Falls der Auftraggeber den Auftrag annulliert, ist er dazu verpflichtet, die von uns, eventuell durch Ratenzahlung erworbenen Materialien und Rohstoffe, eventuell be- oder verarbeitet, zum Kaufpreis inklusive Lohn zu übernehmen. Bei Annullierung von seiten des Auftraggebers ist dieser außerdem dazu verpflichtet, uns den entgangenen Gewinn zu mindestens 15 % des vereinbarten Preises, den wir ohne die Annullierung in Rechnung gestellt hätten, zu erstatten. Der Auftraggeber ist des Weiteren dazu verpflichtet, uns von Forderungen in Folge einer Auftragsannullierung freizustellen.
Artikel 13: ANWENDBARES RECHT WAHL DES WOHNSITZES
13.1 Für alle unsere Verträge ist ausschließlich der niederländische Richter befugt und es gilt das niederländische Recht, anwendbar für das Königreich in Europa.
13.2 Etwaige Streitfälle werden dem zuständigen Richter im Bezirk Breda vorgelegt.
13.3 Falls der Auftraggeber eine übersetzte Version dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen erhalten hat und sich Interpretationsunterschiede zwischen der niederländischen und der übersetzten Fassung ergeben sollten, prävalieren† die niederländischen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
HINTERLEGUNG:
Die vorstehenden Bedingungen sind bei der Kanzlei des Bezirksgerichts in Breda hinterlegt. Es gilt immer die zuletzt hinterlegte Fassung.